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Beitragsordnung des Schwarzer Falke e.V.

Präambel

Diese Beitragsordnung regelt – ergänzend zu den Bestimmungen der Satzung – die Erhebung, Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie mögliche Befreiungen und Ermäßigungen. Sie soll einerseits die finanzielle Stabilität und Handlungsfähigkeit des Vereins sicherstellen und andererseits soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Die in dieser Ordnung festgelegten Regelungen stellen sicher, dass die Mittel ausschließlich für die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke des Vereins gemäß §§ 2 und 3 der Satzung verwendet werden.

  1. Grundlage
    Die Erhebung von Beiträgen erfolgt auf Grundlage der Satzung, insbesondere § 6 (Beiträge) i.V.m. § 3 (Selbstlosigkeit) und orientiert sich an den Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) für gemeinnützige und mildtätige Körperschaften.
  2. Beschlussfassung
    Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen an dieser Beitragsordnung können ebenfalls nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit erfolgen.
  3. Verwendungszweck
    Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Eine Begünstigung einzelner Mitglieder durch unangemessen hohe Vergütungen ist unzulässig.
  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresgrundbeitrags sowie des monatlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Ausnahmen bzw. Ermäßigungen sind in den folgenden Bestimmungen geregelt.
  2. Minderjährige Mitglieder
    Minderjährige Mitglieder sind gemäß Satzung von der Beitragspflicht befreit. Für sie fällt weder ein Jahresgrundbeitrag noch ein monatlicher Beitrag an.
  3. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder sind gemäß Satzung von der Beitragspflicht befreit. Für sie fällt weder ein Jahresgrundbeitrag noch ein monatlicher Beitrag an.
  4. Fördermitglieder
    Fördermitglieder zahlen grundsätzlich einen Jahresgrundbeitrag plus den monatlichen Förderbeitrag. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Ermäßigung für Fördermitglieder, die SGB-Leistungen oder Rente beziehen, ist nach dieser Ordnung möglich (siehe § 5).
  5. Probemitglieder
    Probemitglieder sind für die Dauer ihrer Probemitgliedschaft zur Zahlung des Jahresgrundbeitrags und des monatlichen Beitrags verpflichtet, sofern sie nicht unter die in § 5 geregelten Ermäßigungen fallen. Die Probemitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf eines Jahres, sofern keine Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft erfolgt.
  1. Jahresgrundbeitrag
    • Der Jahresgrundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in fester Höhe festgelegt (60 Euro pro Jahr).
    • Er wird für das Kalenderjahr erhoben und ist von allen beitragspflichtigen Mitgliedern zu entrichten, sofern keine Befreiung nach § 2 Nr. 2 und 3 oder Ermäßigung nach § 5 vorliegt.
  2. Monatlicher Mitgliedsbeitrag
    • Zusätzlich zum Jahresgrundbeitrag wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben (1% des netto Einkommen pro Monat).
    • Er ist von allen beitragspflichtigen Mitgliedern zu entrichten, sofern keine Befreiung oder Ermäßigung vorliegt.
  3. Abweichende Beträge
    Die in dieser Beitragsordnung beispielhaft genannten Beträge können je nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung angepasst werden. Maßgeblich ist jeweils der aktuelle Beschluss der Mitgliederversammlung.
  1. Fälligkeit
    • Der Jahresgrundbeitrag wird jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig, spätestens jedoch bis zum 31. März eines jeden Jahres.
    • Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist zum 15. des jeweiligen Monats fällig (oder in einem vom Vorstand festgelegten turnusmäßigen Verfahren).
  2. Zahlungsweise
    • Die Zahlung kann per Überweisung, Barzahlung oder Lastschrift erfolgen. Der Verein bevorzugt das SEPA-Lastschriftverfahren, um den administrativen Aufwand gering zu halten.
    • Die Bankverbindung des Vereins wird den Mitgliedern in der Beitrittsbestätigung sowie auf der Internetseite des Vereins bekanntgegeben.
  3. Einmalzahlung
    • Alternativ zur monatlichen Zahlung kann das Mitglied auf Wunsch den Jahresgrundbeitrag und alle monatlichen Beiträge für das gesamte Kalenderjahr im Voraus entrichten.
  1. Befreit sind:
    a) Minderjährige Mitglieder (§ 2 Nr. 2)
    b) Ehrenmitglieder (§ 2 Nr. 3)
  2. Ermäßigung für SGB-Beziehende (Bürgergeld) und Rentner
    • Mitglieder, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder vergleichbare Sozialleistungen (Bürgergeld-Bezieher) erhalten, sowie Rentnerinnen und Rentner können auf Antrag eine Ermäßigung erhalten.
    • Die Höhe der Ermäßigung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, 50 % auf den Jahresgrundbeitrag Beitrag.
    • Zum Nachweis der Bezugsberechtigung muss jährlich (spätestens bis 31. März) ein gültiger Bescheid oder eine vergleichbare Bescheinigung vorgelegt werden.
  3. Härtefälle
    In begründeten Einzelfällen (Härtefälle) kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eine weitergehende temporäre Ermäßigung oder eine Stundung (zeitweilige Aussetzung) der Beiträge gewähren. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
  1. Zahlungsverzug
    Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge länger als drei Monate in Verzug geraten, können – nach entsprechender Mahnung – gemäß § 5 Nr. 3 Buchstabe e) der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
  2. Mahnverfahren
    a) Bei ausstehendem Beitrag nach Fälligkeit erhält das Mitglied eine Mahnung per E‑Mail oder Post mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen.
    b) Bei anhaltendem Zahlungsverzug erfolgt eine zweite Mahnung mit erneuter Zahlungsfrist von 14 Tagen.
    c) Erfolgt bis zum Ablauf dieser Frist keine Zahlung, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand per Beschluss.
  3. Gebühren
    Eventuell anfallende Mahnkosten oder Rücklastschriftgebühren können dem säumigen Mitglied zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
  1. Datenerhebung und -verarbeitung
    Die für die Beitragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, Bankverbindung) werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet.
  2. Weitergabe von Daten
    Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Finanzamt) oder zur technischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs (z.B. Bank) erforderlich ist.
  3. Aufbewahrung und Löschung
    Die Löschung personenbezogener Daten erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bzw. sobald sie für den Vereinszweck nicht mehr benötigt werden.
  1. Wirksamwerden
    Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung und der anschließenden Eintragung in das Protokoll in Kraft. Die jeweils aktuelle Fassung ist den Mitgliedern zugänglich zu machen (z.B. auf der Vereinswebsite).
  2. Änderungen
    Änderungen dieser Beitragsordnung bedürfen eines formalen Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß den Vorgaben der Satzung (§ 8 der Satzung).
  • Kontoinhaber: Schwarzer Falke e.V.
  • IBAN: DE38 8306 5408 0005 4350 48
  • BIC: GENODEF1SLR
  • Verwendungszweck: [Mitgliedsnummer] z.B.  #12345, Max, Mustermann
  • Kreditinstitut: Deutsche Skatbank
    Zweigniederlassung der
    VR-Bank Altenburger Land eG
    Altenburger Str. 13
    04626 Schmölln
    https://www.skatbank.de/ihre-skatbank.html

 

Hinweis: Das # vor der Mitgliedsnummer mit angeben!

Präambel

Dieser Beschluss regelt die konkreten Beitragshöhen für Fördermitglieder gemäß der geltenden Satzung und Beitragsordnung des „Schwarzer Falke e.V.“. Er dient als ergänzende Anlage und wird zusammen mit der Beitragsordnung in Kraft gesetzt.

1. Fördermitgliedschaft für natürliche Personen

  1. Jahresgrundbetrag: 100 Euro pro Jahr
  2. Monatlicher Beitrag: frei wählbarer Betrag durch das Fördermitglied
    (Das Fördermitglied kann einen beliebigen, freiwilligen Betrag festlegen, z.B. 5 €, 10 €, 50 € oder mehr pro Monat.)

2. Fördermitgliedschaft für Unternehmen

Unternehmen können abhängig von ihrer Größe (Anzahl der Mitarbeiter) folgende Fördermitgliedschafts-Beiträge leisten:

  1. Bis zu 5 Mitarbeiter

    • Jahresgrundbetrag: 200 Euro pro Jahr
    • Monatlicher Beitrag: frei wählbar, mindestens 25 Euro pro Monat
  1. Bis zu 50 Mitarbeiter

    • Jahresgrundbetrag: 500 Euro pro Jahr
    • Monatlicher Beitrag: frei wählbar, mindestens 50 Euro pro Monat
  2. Bis zu 99 Mitarbeiter

    • Jahresgrundbetrag: 1.000 Euro pro Jahr
    • Monatlicher Beitrag: frei wählbar, mindestens 100 Euro pro Monat
  3. Ab 100 Mitarbeiter

    • Jahresgrundbetrag: 2.500 Euro pro Jahr
    • Monatlicher Beitrag: frei wählbar, mindestens 150 Euro pro Monat

3. Inkrafttreten

  1. Dieser Beschluss tritt mit seiner Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und der anschließenden Protokollierung in Kraft.
  2. Die im Beschluss genannten Beträge können nur durch einen formalen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

4. Schlussbestimmung

Soweit durch diesen Beschluss keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Satzung und Beitragsordnung unverändert weiter.

Hagen, den 04.01.2025

der  Vorsitzender