Satzung des Schwarzer Falke e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Schwarzer Falke“. Der Sitz des Vereins ist Hagen.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
- die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) und
- die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).
- Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Unterstützung durch Ehrenamtliche in Form von Mentoring,
- Veranstaltung von Treffen zwischen Kindern und Jugendlichen und Menschen in verschiedenen Berufen sowie die Organisation von Tagen der offenen Tür in Betrieben und Praxis zum Kennenlernen von verschiedenen Berufsbildern,
- finanzielle Unterstützung von persönlich oder wirtschaftlich bedürftigen Personen, insbesondere Kindern und Jugendlichen, zur Teilnahme an Maßnahmen der Bildung und Erziehung sowie des Besuchs von Bildungs-, Sport- und Betreuungsangeboten,
- Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Kursen, insbesondere zu den Themen Bildung, Erziehung, Bewegung und Sport sowie künstlerisch-gestaltendem Werken, insbesondere für Kinder und Jugendliche,
- die Bewegungsförderung, insbesondere durch sportliche Spiele, Übungen und Wettbewerbe sowie Ferienfreizeiten und Sportcamps,
- die Förderung gesunder Ernährung für Kinder und Jugendliche einschließlich der Vermittlung von Wissen über gesunde Ernährung,
- die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Freizeitsport, insbesondere Fitnessübungen für Kinder und Jugendliche,
- Hilfestellung bei der Lebensführung durch Besuchs- und Begleitdienste sowie Unterstützung, damit insbesondere ältere Menschen, kranke Menschen und Menschen mit Behinderungen Hilfe bei der Bewältigung des Alltags erhalten und Hilfe erhalten werden, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.
- Der Verein kann die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen, öffentlichen und privaten Trägern sowie natürlichen Personen zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke suchen und fördern sowie Erfahrungen austauschen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Formen der Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitgliedschaftsformen:
- Ordentliche Mitglieder: Diese verfügen über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Minderjährige Mitglieder: Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aber ein Teilnahme- und Rederecht. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
- Ehrenmitglieder: Als Ehrenmitglied auf Lebenszeit können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag aus der Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Fördermitglieder: Diese unterstützen den Verein finanziell und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber ein Teilnahme- und Rederecht.
- Probemitglieder: Diese können auf Antrag eine Probemitgliedschaft auf die Dauer von einem Jahr begründen. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf. Probemitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber ein Teilnahme- und Rederecht
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Schriftform gilt auch per E-Mail als gewahrt. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären,
- durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
- durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist oder
- durch Tod des Mitglieds,
- Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied sich mit der Zahlung seines Beitrags länger als drei Monate im Verzug befindet.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen; der Tag der Einladung und der Tag der Versammlung nicht miteingerechnet werden.
- Eine Mitgliederversammlung kann auch in einem für Mitglieder zugänglichen passwortgeschützten Bereich des Internet durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber und kann bestimmen, dass die Versammlung ganz oder teilweise ohne Anwesenheit am Versammlungsort als virtuelle Versammlung durchzuführen ist. Dabei sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Mitgliedschaftsrechte zu treffen. Der Vorstand kann in der Einladung die Ausübung einzelner Mitgliedschaftsrechte (z. B. die Stimmabgabe) während eines bestimmten Zeitraums vor und/oder nach dem eigentlichen Termin der Versammlung ganz oder teilweise schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation zulassen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung vor, während und nach dem Termin der Versammlung zu halten. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu übersendet der Vorstand allen Mitgliedern den Beschlussantrag mit einer angemessenen Frist zur Stimmabgabe. Die Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen. Briefliche Stimmabgaben werden berücksichtigt, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist beim Verein eingehen. Stimmabgaben, die nach Fristablauf beim Verein eingehen, gelten als nicht erfolgt.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere zuständig für
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Haushalts des nächsten Geschäftsjahres,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung,
- Bestellung der Kassenprüfer (§ 12),
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 9),
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 13).
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat je eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Abstimmungen über Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen (§ 9) und die Auflösung des Vereins (§ 13) mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderungen und Zweckänderungen
- Für den Beschluss über Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch die vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, darunter
- der Vorsitzende
- der erste stellvertretende Vorsitzende
- der zweite stellvertretende Vorsitzende
- Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Verein. Er ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Soweit erforderlich, werden die laufenden Angelegenheiten durch den Vorsitzenden erledigt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand wird durch Einzelwahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich im zweiten Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
- Die Mitglieder des Vorstands können während ihrer Amtszeit abberufen werden. Hierzu ist in der Mitgliederversammlung eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Der Vorstand tagt regelmäßig in Sitzungen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist durch den Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen angemessen verkürzt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Mitglieder, die in einer Telefonkonferenz, Videokonferenz oder vergleichbaren Form zugeschaltet sind, gelten als anwesend.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Vereinsmitglieder sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
- Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden. Die Schriftform gilt auch bei einer manipulationssicheren und dokumentierbaren Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Für eine darüber hinausgehende Vergütung ist ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Abschluss eines Anstellungsvertrags und die Vereinbarung einer Vergütung sowie Änderungen und die Beendigung des Vertrags sind der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
§ 11 Beirat
- Der Verein kann einen Beirat haben. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden und von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.
- Durch Zeitablauf ausscheidende Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Mitglieder des Beirats des Vereins, die gleichzeitig als Angestellte des Vereins in einem Arbeitsverhältnis stehen, können dem Beirat nicht angehören.
- Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand auf der Grundlage der besonderen Sachkenntnis der Beiratsmitglieder.
- Der Beirat kann, wenn er besteht, vor wichtigen Entscheidungen des Vorstands oder auf dessen Verlangen Stellung nehmen. Er hat hierfür Anspruch auf rechtzeitige Information und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat die notwendigen Informationen nach pflichtgemäßem Ermessen zur Verfügung stellen.
- Der Beirat wird, wenn er besteht, vom Vorstand mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen, bei der er umfassend vom Vorstand über die Vereinstätigkeit informiert wird und anstehende Projekte und Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Vereins diskutiert werden.
- Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Jedes Beiratsmitglied hat Anspruch auf Erstattung der ihm aufgrund seiner Beiratstätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von drei Jahren bis zu zwei Kassenprüfer wählen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.
- Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
- Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichtes diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Auslösung des Vereins und Anfallberechtigter
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorsten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Bildung, Erziehung sowie Jungend- und Altenhilfe oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde erstellt mit der Gründungsversammlung vom 01. August 2019.
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Unsere Rechtsanwälte & Notare
Juristische Erstellung und Prüfung der Satzung die Vereinssatzung des Schwarzer Falke e.V. wurde durch die Kanzlei CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Atelierstraße 1, 81671 München erstell.
Sie wurde in enger Abstimmung mit dem Finanzamt geprüft und im Dialog mit Max Mörtl, Diplom-Jurist, sowie Dr. Rafael Hörmann überarbeitet.
Webseite: chp-steuern.de
Notarielle Beglaubigung und Registereintragung Die notarielle Beglaubigung sämtlicher Dokumente sowie die Einreichung beim Registergericht erfolgten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas P. Streppel, STREPPEL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Feithstraße 127, 58097 Hagen.
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